Anders als beim Angestellten übernimmt der Dienstherr beim Beamten nicht die Hälfte der Beiträge zu einer gesetzlichen Krankenversicherung. Der Beamte erhält eine anteilige Erstattung seiner anfallenden Behandlungskosten. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach seinem jeweiligen Beihilfesatz. Die Höhe des Satzes ist abhängig von den jeweiligen Beihilfevorschriften – kinderreiche Beamte und Pensionäre erhalten eine höhere Erstattung. Auch Ehegatten und Kinder eines Beamten haben über diesen grundsätzlich einen Anspruch auf Beihilfe (keine eigene Krankenversicherung bzw. noch vorhandene Kindergeldberechtigung vorausgesetzt).
Inzwischen sind auch Beamte dazu verpflichtet, das Vorhandensein einer Krankenversicherung nachzuweisen. Der Beamte hat hier die Möglichkeit, den nicht seitens der Beihilfe übernommenen Teil der anfallenden Kosten über eine private Krankenversicherung abzudecken. Der Erstattungssatz kann bei solchen Tarifen auch an die Beihilfegegebenheiten angepasst werden (z. B. bei Eintritt in den Ruhestand).
Natürlich kann sich der Beamte auch bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Diese Variante wird allerdings nur in Ausnahmefällen gewählt, da u. a. trotz nur hälftiger Kostenerstattung der volle Beitragssatz vom Beamten selbst getragen werden muss.
Soldaten und Bundespolizisten genießen für die Zeit ihres aktiven Diensts freie Heilfürsorge. In vielen Bundesländern trifft dies auch auf Polizeianwärter zu. Sie benötigen keinen gesonderten Krankenversicherungsschutz, da Ihnen keine Kosten entstehen. Hierbei wird oft übersehen, dass auch Angehörige dieser Berufsgruppen eine Pflegepflichtversicherung haben müssen! Mit Beendigung der Dienstzeit bzw. Versetzung in den Ruhestand entfällt die freie Heilfürsorge. Der Beamte erhält nun in normalem Rahmen Leistungen aus der Beihilfe. Es empfiehlt sich daher, zusammen mit der Pflegeversicherung auch eine Anwartschaft auf Krankenversicherung abzuschließen. Benötigt der Beamte die Krankenversicherung, kann er die Anwartschaft ohne erneute Gesundheitsprüfung auf einen vollwertigen Krankenversicherungstarif umstellen.
Bei einer großen Anwartschaft sichert sich der Beamte neben dem guten Gesundheitszustand in jungen Jahren auch das Eintrittsalter. Nach Ende Ihrer Dienstzeit erhalten Soldaten – abhängig von der Dauer ihrer Dienstzeit – für eine Übergangszeit das sogenannte Leibgedinge. Während des Bezugs dieser Geldleistung entsteht dem Beamten auch ein 70 %iger Beihilfeanspruch, der zusammen mit dem Leibgedinge wegfällt, wenn die Überganszeit ausläuft. Ehepartner und Kinder eines Empfängers freier Heilfürsorge haben einen regulären Beihilfeanspruch.
Auch während der Ausbildung zum Beamten (Beamte auf Widerruf) gewähren die Dienstherren Beihilfe. Für diese Gruppe gibt es bei den Versicherern sogenannte Anwärtertarife. Diese haben i.d.R. die gleichen Leistungen wie die Restkostentarife, werden aber zu stark vergünstigten Prämien angeboten, was auf der Tatsache beruht, dass Anwärtertarife keine Alterungsrückstellungen bilden.
Versicherbar sind
Sollte einer dieser beiden Voraussetzungen wegfallen, so enden die Sonderbedingungen für die Anwärtertarife, und der Versicherungsschutz geht in den normalen Restkostentarif des Versicherers über.
Ausnahme Rechtsreferendare:
Rechtsrefendare sind in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland versicherungspflichtig in der GKV zu versichern.
Bundesland | ambulanter Beihilfeanspruch | stationärer Beihilfeanspruch | ||
---|---|---|---|---|
Regelleistungen | Wahlleistungen | |||
Bund, Bayern, Baden-Württemberg¹, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen | Beihilfeberechtigter |
50% (50%)
|
50% (50%)
|
50% (50%)
|
Beihilfeberechtigter mit 2 oder mehr Kindern |
70% (50%)
|
70% (50%)
|
70% (50%)
|
|
Ehegatte |
70% (50%)
|
70% (50%)
|
70% (50%)
|
|
Versorgungsempfänger |
70% (50%)
|
70% (50%)
|
70% (50%)
|
|
Kind |
80% (80%)
|
80% (80%)
|
80% (80%)
|
|
Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Schleswig-Holstein | Beihilfeberechtigter |
50%
|
50%
|
keine
|
Beihilfeberechtigter mit 2 oder mehr Kindern |
70%
|
70%
|
keine
|
|
Ehegatte |
70%
|
70%
|
keine
|
|
Versorgungsempfänger |
70%
|
70%
|
keine
|
|
Kind |
80%
|
80%
|
keine
|
|
Hessen | Beihilfeberechtigter, ledig |
50%
|
65%
|
65%
|
Beihilfeberechtigter, verheiratet/verwitwet |
55%
|
70%
|
70%
|
|
Bremen | Beihilfeberechtigter, ledig |
50%
|
65%
|
65%
|
Beihilfeberechtigter, verheiratet/verwitwet |
55%
|
70%
|
70%
|
¹ bei erstmaligem Beihilfeanspruch in Baden-Württemberg nach dem 01.01.2013 gelten die in Klammern stehenden Sätze
Hessen und Bremen:
Hamburg:
Bundesland | während der Ausbildung | nach der Ausbildung | Wahlleistungen (Zweibettzimmer, Privatarzt) | täglicher Abzug bei Aufenthalt im Zweibettzimmer während der freien Heilfürsorge |
---|---|---|---|---|
Bundeswehr |
freie Heilfürsorge |
freie Heilfürsorge |
ab Besoldungsgruppe A8 |
nein |
Bundespolizei |
freie Heilfürsorge |
freie Heilfürsorge |
100% |
14,50 € |
Baden-Württemberg |
freie Heilfürsorge |
freie Heilfürsorge |
Bei Zahlung von 22,00 €: |
nein |
Bayern |
freie Heilfürsorge |
Beihilfe |
nein |
nein |
Berlin |
im einfachen und mittleren Dienst freie Heilfürsorge |
Beihilfe |
nein |
nein |
Brandenburg |
freie Heilfürsorge |
freie Heilfürsorge, beihilfeberechtigte Polizei-Beamte können bis 31.12.2019 in die Heilfürsorge wechseln |
nein |
nein |
Bremen |
freie Heilfürsorge |
freie Heilfürsorge |
nein |
nein |
Hamburg |
freie Heilfürsorge |
freie Heilfürsorge, wenn ein Eigenanteil von 1,4% vom Grundgehalt vereinbart werden, sonst Beihilfe |
nein |
nein |
Hessen |
Beihilfe |
Beihilfe |
nein |
entfällt |
Mecklenburg-Vorpommern |
freie Heilfürsorge |
freie Heilfürsorge |
nein |
nein |
Nordrhein-Westfalen |
freie Heilfürsorge |
freie Heilfürsorge |
50% (bei bis zu einem Kind) oder 70% (ab zwei Kinden) |
Zweibettzimmer: 15,00 € für 30 Tage pro Jahr |
Niedersachsen |
freie Heilfürsorge |
freie Heilfürsorge, wenn 1,3% vom Grundgehalt als Eigenanteil vereinbart sind, ansonsten Beihilfe |
nein |
nein |
Rheinland-Pfalz |
Beihilfe |
freie Heilfürsorge, während des Dienstes in der Bereitschaftspolizei, in allen anderen Fällen Beihilfe |
nein |
entfällt |
Saarland |
Beihilfe |
Beihilfe |
nein |
entfällt |
Sachsen |
freie Heilfürsorge |
freie Heilfürsorge |
nein |
nein |
Sachsen-Anhalt |
freie Heilfürsorge |
freie Heilfürsorge, wenn Besodlungseinbehalt vereinbart wird, sonst Beihilfe |
nein |
nein |
Schleswig-Holstein |
freie Heilfürsorge, wenn ein Eigenanteil von 1,4% vom Grundgehalt vereinbart werden, sonst Beihilfe |
freie Heilfürsorge, wenn ein Eigenanteil von 1,4% vom Grundgehalt vereinbart werden, sonst Beihilfe |
nein |
nein |
Thüringen |
freie Heilfürsorge |
Beihilfe |
50% (bei bis zu einem Kind) oder 70% (ab zwei Kinden) |
ja |
Telefon: 07633 - 924 1581
Handy: 0176 - 438 672 90
E-Mail: service@suedmakler.de