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Beihilfeberechtigte Beamte

Beihilfeberechtigte Beamte


Kranken­ver­si­che­rung für Beihilfeberechtigte

Einleitung

Anders als beim Angestellten übernimmt der Dienstherr beim Beamten nicht die Hälfte der Beiträge zu einer gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung. Der Beamte erhält eine anteilige Erstattung seiner anfallenden Behandlungskosten. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach seinem jeweiligen Beihilfesatz. Die Höhe des Satzes ist abhängig von den jeweiligen Beihilfevorschriften – kinderreiche Beamte und Pensionäre erhalten eine höhere Erstattung. Auch Ehegatten und Kinder eines Beamten haben über diesen grundsätzlich einen Anspruch auf Beihilfe (keine eigene Kranken­ver­si­che­rung bzw. noch vorhandene Kindergeldberechtigung vorausgesetzt).

Inzwischen sind auch Beamte dazu verpflichtet, das Vorhandensein einer Kranken­ver­si­che­rung nachzuweisen. Der Beamte hat hier die Möglichkeit, den nicht seitens der Beihilfe übernommenen Teil der anfallenden Kosten über eine private Kranken­ver­si­che­rung abzudecken. Der Erstattungssatz kann bei solchen Tarifen auch an die Beihilfegegebenheiten angepasst werden (z. B. bei Eintritt in den Ruhestand).

Natürlich kann sich der Beamte auch bei einer gesetzlichen Krankenkasse ver­sichern. Diese Variante wird allerdings nur in Ausnahmefällen gewählt, da u. a. trotz nur hälftiger Kostenerstattung der volle Beitragssatz vom Beamten selbst getragen werden muss.

Soldaten und Bundespolizisten genießen für die Zeit ihres aktiven Diensts freie Heilfürsorge. In vielen Bundesländern trifft dies auch auf Polizeianwärter zu. Sie benötigen keinen gesonderten Kranken­ver­si­che­rungsschutz, da Ihnen keine Kosten entstehen. Hierbei wird oft übersehen, dass auch Angehörige dieser Berufsgruppen eine Pflegepflichtversicherung haben müssen! Mit Beendigung der Dienstzeit bzw. Versetzung in den Ruhestand entfällt die freie Heilfürsorge. Der Beamte erhält nun in normalem Rahmen Leistungen aus der Beihilfe. Es empfiehlt sich daher, zusammen mit der Pflege­ver­si­che­rung auch eine Anwartschaft auf Kranken­ver­si­che­rung abzuschließen. Benötigt der Beamte die Kranken­ver­si­che­rung, kann er die Anwartschaft ohne erneute Gesundheitsprüfung auf einen vollwertigen Kranken­ver­si­che­rungstarif umstellen.

Bei einer großen Anwartschaft sichert sich der Beamte neben dem guten Gesundheitszustand in jungen Jahren auch das Eintrittsalter. Nach Ende Ihrer Dienstzeit erhalten Soldaten – abhängig von der Dauer ihrer Dienstzeit – für eine Übergangszeit das sogenannte Leibgedinge. Während des Bezugs dieser Geldleistung entsteht dem Beamten auch ein 70 %iger Beihilfeanspruch, der zusammen mit dem Leibgedinge wegfällt, wenn die Überganszeit ausläuft. Ehepartner und Kinder eines Empfängers freier Heilfürsorge haben einen regulären Beihilfeanspruch.

Beamtenausbildung - Anwärter und Referendare

Auch während der Ausbildung zum Beamten (Beamte auf Widerruf) gewähren die Dienstherren Beihilfe. Für diese Gruppe gibt es bei den Versicherern sogenannte Anwärtertarife. Diese haben i.d.R. die gleichen Leistungen wie die Restkostentarife, werden aber zu stark vergünstigten Prämien angeboten, was auf der Tatsache beruht, dass Anwärtertarife keine Alterungsrückstellungen bilden.

Versicherbar sind

  • Per­sonen mit Beihilfeanspruch, die sich in einer Berufsausbildung befinden
  • Per­sonen, die das 39. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 

Sollte einer dieser beiden Voraussetzungen wegfallen, so enden die Sonderbedingungen für die Anwärtertarife, und der Versicherungsschutz geht in den normalen Restkostentarif des Versicherers über.

Ausnahme Rechtsreferendare:
Rechtsrefendare sind in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland versicherungspflichtig in der GKV zu ver­sichern.

 

AXA

 

 

 

Beihilfesätze der verschiedenen Dienstherren

Bundesland ambulanter Beihilfeanspruch stationärer Beihilfeanspruch
  Regelleistungen Wahlleistungen
Bund, Bayern, Baden-Württemberg¹, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen Beihilfeberechtigter
50% (50%)
50% (50%)
50% (50%)
Beihilfeberechtigter mit 2 oder mehr Kindern
70% (50%)
70% (50%)
70% (50%)
Ehegatte
70% (50%)
70% (50%)
70% (50%)
Versorgungsempfänger
70% (50%)
70% (50%)
70% (50%)
Kind
80% (80%)
80% (80%)
80% (80%)
Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Schleswig-Holstein Beihilfeberechtigter
50%
50%
keine
Beihilfeberechtigter mit 2 oder mehr Kindern
70%
70%
keine
Ehegatte
70%
70%
keine
Versorgungsempfänger
70%
70%
keine
Kind
80%
80%
keine
Hessen Beihilfeberechtigter, ledig
50%
65%
65%
Beihilfeberechtigter, verheiratet/verwitwet
55%
70%
70%
Bremen Beihilfeberechtigter, ledig
50%
65%
65%
Beihilfeberechtigter, verheiratet/verwitwet
55%
70%
70%

¹ bei erstmaligem Beihilfeanspruch in Baden-Württemberg nach dem 01.01.2013 gelten die in Klammern stehenden Sätze

Hessen und Bremen:

  • die 5%ige Erhöhung der Sätze gilt nicht, wenn der Ehegatte beihilfeberechtigt oder pflichtversichert ist oder über der Einkommensgrenze verdient
  • für jedes berücksichtigungsfähige Kind erhöht sich der Bemessungssatz um 5% bis maximal 70%
  • der Bemessungssatz erhöht sich um 10% für Versorgungsempfänger
  • für stationäre Leistungen erhöht sich der ambulante Bemessungssatz um 15% bis maximal 85% (nur Hessen)
  • für berücksichtigungsfähige Angehörige gelten dieselben Sätze

Hamburg:

  • Wahl zwischen "klassischer" Beihilfe und "Pauschal-Beihilfe" (= Beitragszuschuss zum Versicherungsbeitrag)
  • Pauschal-Beihilfe in Höhe von 50% des nachgewiesenen KV-Beitrags je Person egal ob GKV oder PKV vollversichert
  • Max. Zuschuss in Höhe von 50% des KV-Beitrags im Basistarif bei PKV
  • Entscheidung ist unwiderruflich, d.h. für die Dauer der Verbeamtung
  • Pauschal-Beihilfe gibt es nicht zur Pflegepflichtversicherung ( hier besteht unverändert Beihilfeanspruch)

 

 

Sonderfall Polizeibeamte und Soldaten

Bundesland während der Ausbildung nach der Ausbildung Wahlleistungen (Zweibettzimmer, Privatarzt) täglicher Abzug bei Aufenthalt im Zweibettzimmer während der freien Heilfürsorge

Bundeswehr

freie Heilfürsorge

freie Heilfürsorge

ab Besoldungsgruppe A8

nein

Bundespolizei

freie Heilfürsorge

freie Heilfürsorge

100%

14,50 €

Baden-Württemberg

freie Heilfürsorge

freie Heilfürsorge

Bei Zahlung von 22,00 €:
50% (bei bis zu einem Kind) oder 70% (ab zwei Kindern)

nein

Bayern

freie Heilfürsorge

Beihilfe

nein

nein

Berlin

im einfachen und mittleren Dienst freie Heilfürsorge

Beihilfe

nein

nein

Brandenburg

freie Heilfürsorge

freie Heilfürsorge, beihilfeberechtigte Polizei-Beamte können bis 31.12.2019 in die Heilfürsorge wechseln

nein

nein

Bremen

freie Heilfürsorge

freie Heilfürsorge

nein

nein

Hamburg

freie Heilfürsorge

freie Heilfürsorge, wenn ein Eigenanteil von 1,4% vom Grundgehalt vereinbart werden, sonst Beihilfe

nein

nein

Hessen

Beihilfe

Beihilfe

nein

entfällt

Mecklenburg-Vorpommern

freie Heilfürsorge

freie Heilfürsorge

nein

nein

Nordrhein-Westfalen

freie Heilfürsorge

freie Heilfürsorge

50% (bei bis zu einem Kind) oder 70% (ab zwei Kinden)

Zweibettzimmer: 15,00 € für 30 Tage pro Jahr
Privatarzt: 10,00 € für 30 Tage pro Jahr

Niedersachsen

freie Heilfürsorge

freie Heilfürsorge, wenn 1,3% vom Grundgehalt als Eigenanteil vereinbart sind, ansonsten Beihilfe

nein

nein

Rheinland-Pfalz

Beihilfe

freie Heilfürsorge, während des Dienstes in der Bereitschaftspolizei, in allen anderen Fällen Beihilfe

nein

entfällt

Saarland

Beihilfe

Beihilfe

nein

entfällt

Sachsen

freie Heilfürsorge

freie Heilfürsorge

nein

nein

Sachsen-Anhalt

freie Heilfürsorge

freie Heilfürsorge, wenn Besodlungseinbehalt vereinbart wird, sonst Beihilfe

nein

nein

Schleswig-Holstein

freie Heilfürsorge, wenn ein Eigenanteil von 1,4% vom Grundgehalt vereinbart werden, sonst Beihilfe

freie Heilfürsorge, wenn ein Eigenanteil von 1,4% vom Grundgehalt vereinbart werden, sonst Beihilfe

nein

nein

Thüringen

freie Heilfürsorge

Beihilfe

50% (bei bis zu einem Kind) oder 70% (ab zwei Kinden)

ja

 

 

Bund:
  • Kürzung bei Zahnersatz (Material- und Laborkosten): nur 40% beihilfefähig
  • Brillenfassungen nicht beihilfefähig
  • Brillengläser nur für unter 18-jährige beihilfefähig
  • Auslandsrücktransporte nicht beihilfefähig
  • Schutzimpfungen bei privaten Auslandsreisen nur bei amtlicher Empfehlung
  • 10% Selbst­behalt bei Arzneimitteln (mind. 5,00 €; max. 10,00 €)
  • Geschlossener Hilfsmittelkatalog
  • Maximal 2 Zahnimplantate pro Kiefer
  • 10,00 €/Tag Selbst­behalt für die ersten 28 Tage im Krankenhaus
  • 14,50 €/Tag Selbst­behalt für Aufenthalt im Zweibettzimmer
Beachten: Abschluss von 25,00 € Krankenhaustagegeld, wenn Dienstherr der Bund ist

 

Baden Württemberg:
  • Kürzung bei Zahnersatz (Material- und Laborkosten): nur 70% beihilfefähig
  • Brillenfassungen bis maximal 22,50€ beihilfefähig
  • Auslandsrücktransporte nicht beihilfefähig
  • Schutzimpfungen bei privaten Auslandsreisen nur bei öffentlicher Empfehlung
  • Geschlossener Hilfsmittelkatalog
  • Maximal 2 Zahnimplantate pro Kieferhälfte

 

Bayern:
  • Kürzung bei Zahnersatz (Material- und Laborkosten): nur 40% beihilfefähig
  • Brillenfassungen nicht beihilfefähig
  • Brillengläser nur für unter 18-jährige beihilfefähig
  • Auslandsrücktransporte nicht beihilfefähig
  • Schutzimpfungen bei privaten Auslandsreisen nur bei Empfehlung der STIKO
  • 3,00 € Selbstbeteiligung
  • Geschlossener Hilfsmittelkatalog
  • Maximal 2 Zahnimplantate pro Kiefer
  • 25,00 €/Tag Selbst­behalt für die ersten 30 Tage im Krankenhaus bei Behandlung durch einen Privatarzt
  • 7,50 €/Tag Selbst­behalt für Aufenthalt im Zweibettzimmer
Beachten: Abschluss von 33,00 € Krankenhaustagegeld, wenn Dienstherr Bayern ist

 

 

Hessen:
  • Kürzung bei Zahnersatz (Material- und Laborkosten): nur 60% beihilfefähig
  • Brillenfassungen nicht beihilfefähig
  • Brillengläser nur bei bestimmten Indikationen beihilfefähig
  • Auslandsrücktransporte nicht beihilfefähig
  • Schutzimpfungen bei privaten Auslandsreisen nicht beihilfefähig
  • 4,50 € Selbst­behalt bei Arzneimitteln
  • Geschlossener Hilfsmittelkatalog
  • Maximal 2 Zahnimplantate pro Kieferhälfte
  • 16,00 €/Tag Selbst­behalt für den stationären Aufenthalt im Zweibettzimmer
  • Stationäre Wahlleistungen nur gegen einen monatlichen Beitrag von 18,90 € an den Dienstherrn
Beachten: Abschluss von 20,00 € Krankenhaustagegeld, wenn Dienstherr Hessen ist

 

Rheinland-Pfalz:
  • Kürzung bei Zahnersatz (Material- und Laborkosten): nur 60% beihilfefähig
  • Brillenfassungen nicht beihilfefähig
  • Brillengläser je nach Indikation beihilfefähig
  • Auslandsrücktransporte nicht beihilfefähig
  • Schutzimpfungen bei privaten Auslandsreisen nur bei Empfehlungen der STIKO und EU-Reisen
  • Geschlossener Hilfsmittelkatalog
  • Maximal 2 Zahnimplantate pro Kiefer
  • 12,00 €/Tag Selbst­behalt für den stationären Aufenthalt im Zweibettzimmer
Beachten: Abschluss von 15,00 € Krankenhaustagegeld, wenn Dienstherr Rheinland-Pfalz ist

 


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