Die Geburt eines Kindes stellt für jede Familie ein ganz besonderes Ereignis dar. Erfreulicherweise sind die Gegebenheiten in den meisten Fällen rein positiver Natur. Dennoch darf man nicht vergessen, dass es auch bei Neugeborenen zu Behinderungen kommen kann. Im Jahr 2020 lebten in Deutschland 7,6 Millionen behinderte Menschen. Vier Prozent davon, 304.000, leben seit ihrer Geburt oder seit dem ersten Lebensjahr mit einer Behinderung. Eine Behinderung bedeutet häufig auch, dass das Kind einer andauernden Pflege bedarf.
Insgesamt 80.539 Personen im Alter unter 15 Jahren waren laut dem Statistischen Bundesamt im Jahr 2015 pflegebedürftig. Vor dem Hintergrund, dass Schicksalsschläge nicht angekündigt auftreten, ist es für Eltern durchaus sinnvoll, sich mit dem Thema Pflegezusatzversicherung für Kinder auseinanderzusetzen.
Besonders aufgrund der Tatsache, dass Kinder bereits bei Geburt pflegebedürftig oder mit einer Behinderung zur Welt kommen können, macht die Möglichkeit der Kindernachversicherung so interessant und auch wichtig. Was es damit auf sich hat und wie werdenden Eltern diese Möglichkeit nutzen sollten, erfahren Sie weiter unten.
Die Nachversicherungsgarantie. Was ist das ?
Kinder sind höheren gesundheitlichen Risiken als Erwachsene ausgesetzt. Der Entdeckungs- und Tatendrang führt bei Eltern immer wieder zum Anhalten der Luft, in den meisten Fällen gehen die riskanten Aktivitäten aber gut aus. Werdende Mütter sind in Deutschland immer älter. Die Zahl der Risikoschwangerschaften nimmt im Alter jedoch zu. Es macht also durchaus Sinn, noch vor der Entbindung über eine Pflegezusatzversicherung für den Nachwuchs nachzudenken.
Dabei schlägt das Versicherungsvertragsgesetz im Paragraf 198 den werdenden Eltern eine nicht zu verachtende Brücke. Eltern mit einer bestehenden Pflegeversicherung haben das Recht, ihr Kind innerhalb von zwei Monaten nach Entbindung ohne Gesundheitsprüfung rückwirkend m Vertrag der Eltern (natürlich gegen zustsätzlichen Beitrag) gleichwertig mitzuversichern. Der elterliche Vertrag, Mutter oder Vater, muss in der Regel mindestens drei Monate vor der Entbindung bestanden haben. Eine Mutter, die erfährt, dass sie im zweiten Monat schwanger ist, kann also mit dem rechtzeitigen Abschluss einer eigenen Pflegeversicherung für ihr Kind indirekt mit vorsorgen.
Der Versicherungsschutz für das Kind besteht auf jeden Fall, auch wenn es bereits schwer erkrankt auf die Welt kommt.
Selbst wenn die Eltern aufgrund von Vorsorgeuntersuchungen die Information erhalten, dass ihr Baby voraussichtlich mit einer Behinderung (z.B: Trisomie 21) zur Welt kommen wird, greift der Versicherungsschutz über die Kindernachversicherung ab Geburt voll (*WICHTIG: der Versicherungsschutz muss rechtzeitig für das Neugeborene bis 2 Monate nach der Geburt schriftlich beantragt werden).
Ein Baby ist erst ab Durchtrennung der Nabelschnur rechtlich eine Person. Und genau ab diesem Zeitpunkt greift auch die Kindernachversicherung und auch erst ab diesem Zeitpunkt könnte frühestmöglich eine Pflegebedürftigkeit festgestellt werden.
Die Rechtsprechnung hatte sich diesbezüglich mit der Thematik befassen müssen, und diese Frage ist daher ausgeurteilt: Keine Chance für den Versicherer, in so einem Fall die Leistung und den Versicherungsschutz zu verweigern oder angeborene Schädigungen vom Versicherungsschutz ausschließen zu können.
BGH, Urteil vom vom 27.9.2000, Az.: IV ZR 115/99
Vor dem Hintergrund, dass niemand weiß, was passieren kann, liegt der Schluss nach einer möglichst hohen Absicherung nahe. Daraus folgt, dass ein Elternteil ein möglichst hohes Pflegetagegeld abschließen sollte. Daran ist der Antragsteller aber nicht für den Rest seines Lebens gebunden. Die Vertragslaufzeit beträgt zwei Jahre. Danach ist eine Absenkung der Absicherung wieder möglich. Es darf halt nicht vergessen werden, dass das Kind im schlimmsten Fall für den Rest seines Lebens auf die Leistung aus der Kinderpflegetagegeldversicherung angewiesen ist.
Für die Ermittlung des Pflegegrades bei Kindern gelten etwas andere Voraussetzungen als bei Erwachsenen. Je kleiner ein Kind ist, um so größer ist der „natürliche Pflegeaufwand“. Kriterien bei Erwachsenen sind beispielsweise die Fähigkeit der Körperpflege, des alleinigen Anziehens oder Essens. Um den Pflegebedarf eines Kindes zu ermitteln, muss der untersuchende Arzt vom gesamten Pflegeaufwand den „natürlichen Pflegeaufwand“ abziehen.
Das Bundessozialgericht hat festgelegt, welcher Zeitaufwand für die „natürliche Pflege“ in Abhängigkeit zum Alter greift:
Muss ein vier bis fünf Jahre altes Kind am Tag 200 Minuten gepflegt werden, beträgt die Zeit für die Einstufung des Pflegegrades 130 Minuten.
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Wichtig ist, dass ein Elternteil die Versicherung rechtzeitig vor Geburt abschließt und dabei auch berücksichtigt, dass das Kind “zu früh” zur Welt kommen könnte.
Die 3 Monate Versicherungszeit des Elternteils sind am Tag der Geburt zu erfüllen. Die Mitversicherung des Kindes muss dann unbedingt rechtzeitig (max. 2 Monate nach der Geburt) beim Versicherer (bzw. dem Vermittler) beantragt werden.
Da der Versicherungsumfang des Kindes maximal dem des Elternteils im Rahmen der Kindernachversicherung ohne Gesundheitsfragen entsprechend darf, muss das Elternteil ausreichend viel versichern. 1500 Euro Pflegegeld pro Monat sollten das Minimum sein.
Kommt das Kind gesund zur Welt, könnte man sich später überlegen das versicherte Pflegetagegeld zu senken (das ist in der Regel zum Ende des 2. Kalenderjahres nach Beginn der Versicherung möglich. Es ist aber eine Investition, die für das Kind und auch die Eltern lebenswichtig werden könnte.
Sofern man bereits vor Entbindung weiss, dass das Baby mit Vorschädigungen oder einer Behinderung zur Welt kommen wird, sollte man unbedingt das maximal mögliche Pflegetagegeld abschließen. Wer es sich leisten kann, der sollte übrigens für beide Elternteile eine solche Pflegetagegeldversicherung abschließen, denn das Pflegegeld greift dann entsprechend 2 mal. Als 2. Die Versicherer müssen aufgrund der Kindernachversicherung dann entsprechend den gleichen Versicherungsschutz jeweils dem Kind zustehen, wie das dort versicherte Elternteil und entsprechend, sollte der Pflegefall beim Kind dann festgestellt werden: Auch entsprechend der versicherten Leistungen beide das Pflegegeld auszahlen.